Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird
Der BFH hat mit Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11 entschieden, dass in Deutschland lebende Eltern das Schulgeld, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine schweizerische Privatschule zahlen, nicht als Sonderausgabe abziehen können.
In zwei Urteilen vom 11.09.2007 (Rs. C-76/05 – Schwarz und Gootjes-Schwarz – Slg. 2007, I-6849 und Rs. C-318/05 – Kommission gegen Deutschland – Slg. 2007, I-6957) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen zum Sonderausgabenabzug zulässt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten jedoch nicht. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) rückwirkend die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässige Privatschulen eingeführt.
Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.06.1999 (BGBl 2001 II S. 811) abgeleitet werden, da dessen Schutzbereich keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte gewährt.
Wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage hat der Senat davon abgesehen, die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
(BFH-Pressemitteilung vom 20.06.2012)