Kein Rück- bzw. Vortrag der Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen?

Das Finanzgericht Köln entschied mit seinem Urteil 10 K 4217/07 vom 14.08.2008, dass in § 35a EStG sowohl die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer als auch ein Rück- bzw. Vortrag nicht vorgesehen ist, wenn sich – wie im Streitfall – im betreffenden Jahr aufgrund eines niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer ergibt. Ein „Anrechnungsüberhang“ konnte nach Auffassung des Gerichts nicht geltend gemacht werden; die Steuerermäßigung geht somit verloren.

Gegen das Urteil wurde allerdings Revision beim BFH eingelegt (Az.: VI R 44/08). In vergleichbaren Fällen ist zu empfehlen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.