Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

Der X. Senat hat mit Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung der Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sei mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

(Auszug BFH-Pressemitteilung vom 14.04.2010)

Das Urteil im Volltext

Zusatz:

Der BFH legte in seiner Entscheidung zutreffend dar, dass die Einschaltung von Steuerberatern für die Erstellung von Steuererklärungen ein wichtiger Umstand zur reibungslosen Erhebung von Abgaben darstellt, welche ebenso dem Staat zu Gute kommt. Es ist zu hoffen, dass hier vom Gesetzgeber eine sinnvolle Regelung erlassen wird, da der Gesetzgeber aufgrund seines – wie auch vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonten – weiten Gestaltungsspielraums nicht daran gehindert wird, die beim Steuerbürger anfallenden Kosten für die Steuerberatung steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Deutsche Steuerberaterverband ruft dazu auf, noch im Jahressteuergesetz 2010 eine folgerichtige Entscheidung zu treffen und die Abzugsfähigkeit der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wieder einzuführen.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 14.04.2010)