Investitions­abzugsbetrag für Blockheiz­kraftwerke – Änderung der Verwaltungs­auffassung

Blockheizkraftwerke (BHKW) werden nunmehr durch einen aktuellen Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.07.2015 – sofern sie keine Betriebsvorrichtungen sind – als wesentliche Bestandteile des Gebäudes statt wie zuvor als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt. Dies hat u. a. zur Folge, dass eine Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ausgeschlossen ist. Aus Vertrauensschutzgründen wurde ein Wahlrecht zwischen bisheriger und neuer Verwaltungsauffassung eingeräumt, welches für alle BHKW anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind.

Bei Steuerpflichtigen, bei denen der Investitionszeitraum in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2015 ausläuft, ist eine vorzeitige verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung bis zum 31.12.2015 regelmäßig nicht realisierbar mit der Folge der erheblichen Schlechterstellung. Der DStV fordert, dass die Finanzämter angewiesen werden, Zinsen i. S. des § 233a AO, die aus der Auflösung bereits gebildeter Rücklagen für den Investitionsabzugsbetrag resultieren, zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum über den 31.12.2015 bestanden hätte.

(Auszug aus einer Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)