Information zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010

Nach Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I 2009 S. 3950) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ab 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Steuersatzermäßigung sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie die kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.

Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auf Bundesebene kann bei der Abgrenzung zwischen begünstigter Übernachtungsleistung und nicht begünstigten anderen Leistungen wie folgt verfahren werden:

Frühstück

  • Frühstück wird gesondert berechnet: Das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt dem Regelsteuersatz. Werden die Zimmer wahlweise mit und ohne Frühstück angeboten, unterliegt der Mehrbetrag, der für das Frühstück zu entrichten ist, dem Regelsteuersatz.

  • Frühstück ist im Übernachtungspreis enthalten oder wird kostenlos zur Übernachtung angeboten: Welcher Anteil des Übernachtungspreises auf das Frühstück entfällt, richtet sich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 € (brutto) für das Frühstück ansetzt.

Telefon, Internet und Fernsehgerät

  • Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Die Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung unterliegen dem Regelsteuersatz. Dasselbe gilt, wenn für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen („pay by view“, Pay-TV).

Überlassung von Tagungsräumen

  • Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.

Wellnessangebote

  • Das Entgelt für Wellnessleistungen unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Soweit das Wellnessangebot auf die Benutzung eines Schwimmbades oder einer Sauna entfällt, ist – entgegen den Ausführungen in Abschn. 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStR – der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) anzuwenden.

  • Ist mit dem Übernachtungsentgelt die Benutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, wird diese Leistung – soweit sie in Anspruch genommen wird – unentgeltlich erbracht.

  • Bei sog. Wellnesspauschalen (d. h. Übernachtung, Verpflegung und Nutzung gewisser Wellnessangebote) ist es nicht zu beanstanden, wenn der Betrag, der ohne Wellness- und Verpflegungsangebot als Entgelt für die entsprechende Anzahl von Übernachtungen anfallen würde, als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung behandelt wird.

(Auszug aus einer Information der OFD Karlsruhe – www.ofd-karlsruhe.de – Aktuelle Informationen)