Homeoffice von der Steuer absetzen

Arbeitnehmer, die im Homeoffice – also von zu Hause aus – arbeiten, profitieren jetzt von einer Vereinfachungsregel.

Das sog. Homeoffice wird immer beliebter. Das Prinzip: Ein Arbeitnehmer arbeitet ganz oder teilweise von zu Hause aus, hat also neben dem klassischen Schreibtisch im Büro auch Schreibtisch und Firmencomputer in den eigenen vier Wänden. Das bringt Steuervorteile, denn der Arbeitnehmer kann sämtliche Kosten z. B. für Strom, anteilige Miete oder die Deckenlampe von der Steuer absetzen. Mit einer Einschränkung: Pro Jahr dürfen nur bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung eingetragen werden.

Ausnahme: Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Diese Einschränkung entfällt, wenn das Arbeitszimmer zu Hause der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Das heißt: Der Arbeitnehmer arbeitet nur am heimischen Rechner. Dann können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.

Vereinfachungsregel der Oberfinanzdirektion Münster

Nun zeigte kürzlich die Oberfinanzdirektion Münster ein Herz für Arbeitnehmer mit Homeoffice. Demnach müssen Heimarbeiter zwei Bedingungen erfüllen, dann können auch sie die Kosten für ihr Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen:

  1. Sie arbeiten an mindestens drei Wochentagen von zu Hause aus.
  2. Die Arbeiten, die sie in den eigenen vier Wänden erledigen, sind die gleichen wie am Schreibtisch in der Firma.

„Arbeitsecke“ noch umstritten

Derzeit beschäftigt die Finanzgerichte noch die Frage, wie viele Kosten man bei einer „Arbeitsecke“ oder einem Arbeitsplatz in einem Durchgangszimmer absetzen kann. Bis hier eine Entscheidung gefallen ist, sollten Heimarbeiter alle Kosten in der Steuererklärung eintragen und die Gerichtsverfahren abwarten.

(Auszug aus einer Information der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V.)