Hessen verlängert Steuerer­klärungsfristen bis zum 28.02.2018

Das in Hessen seit einigen Jahren bestehende Pilotprojekt zur weitergehenden Verlängerung der Steuererklärungsfristen wird fortgesetzt. Für das Kalenderjahr 2016 werden die Steuererklärungsfristen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG in Beraterfällen bis zum 28.02.2018 verlängert.

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige , die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 28.02.2018 der 31.07.2018.

(Auszug aus dem Erlass des FinMin Hessen – S 0320 A – 004 – II 11 vom 02.01.2017)