Grabpflege keine „haushaltsnahe Dienstleistung“

Ein Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für die Grabpflege nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a EStG geltend gemacht werden können. Begünstigt sind nach Meinung des Gerichts nur die Tätigkeiten, die Bestandteil der Ausbildung einer Hauswirtschafterin bzw. eins Hauswirtschafters sind. Hierzu gehören im Wesentlichen die Speisenzubereitung, das Reinigen, Pflegen und Gestalten von Räumen, die Textilreinigung und -pflege, die Vorratshaltung und Warenwirtschaft sowie Betreuungs- und Hilfeleistungen für Haushaltsmitglieder.

Da Grabpflege danach keine „hauswirtschaftliche Tätigkeit“ ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem „Haushalt“ eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.

(Siehe Niedersächsisches FG vom 25.02.2009 4 K 12315/06)