Gewerbesteuerbescheide mit Hinzurechnungen für Schuldzinsen, Mieten, Pachten usw. vorläufig
26. August 2013
Die Finanzverwaltung teilt mit, dass Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für Erhebungszeiträume ab 2008 hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d oder e GewStG (Schuldzinsen, Mieten, Pachten usw.) vorläufig durchzuführen sind.
(Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 25.04.2013)