Frei­beträge und Steuer­klasse für 2015 überprüfen

Mit Ablösung der Lohnsteuerkarte durch das elektronische Verfahren ELStAM erfolgen viele Änderungen bereits automatisch. Arbeitgeber rufen die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch ab. Arbeitnehmer sollten jedoch – so wie früher – vor Beginn des neuen Jahres ihre Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte überprüfen. Rechtzeitige Korrekturen bringen finanzielle Vorteile oder vermeiden späteren Ärger, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Geprüft werden sollte zunächst, ob die gewählte Steuerklasse weiterhin zutrifft. Alleinerziehende wählen die Steuerklasse II. Wenn jedoch in den Haushalt ein neuer Partner oder eine andere erwachsene Person mit einzieht, ist diese Änderung dem Finanzamt mitzuteilen. Damit entfällt der Vorteil der Steuerklasse II. Umgekehrt sollten Alleinerziehende, die bisher die Steuerklasse I hatten, sich nach dem Auszug eines Partners die Vorteile der günstigeren Steuerklasse II sichern.

Verheiratete erhalten nach der Heirat automatisch die Steuerklassen IV/IV. Alternativ können sie die Kombination III/V wählen. Infolgedessen ist für den Partner mit der Klasse III die Steuerbelastung wesentlich niedriger und beim anderen mit der Klasse V höher als bei der Steuerklasse IV. Die Steuerklasse spielt aber auch im Fall von Arbeitslosigkeit eine Rolle. Mit der Steuerklasse III sind die Leistungen wesentlich höher. Dabei ist in der Regel die Steuerklasse maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetragen war, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt. Wer im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, kann deshalb noch im alten Jahr, mit Wirkung spätestens zum 1. Januar, in eine günstigere Steuerklasse wechseln und damit das Arbeitslosengeld erhöhen. Sollte jedoch der andere Partner mit der Steuerklasse V arbeitslos werden, muss dieser mit geringeren Bezügen rechnen. Diese Folge sollte im Voraus beachtet werden, da ein späterer Wechsel der Steuerklassen nur in bestimmten Fällen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird.

Eine andere Variante für Eheleute bietet die „Steuerklasse IV mit Faktor“. In diesem Fall ist der Lohnsteuerabzug für beide Partner geringer als bei der Kombination IV/IV ohne Faktor. Damit fallen auch Lohnersatzleistungen höher aus als bei der Klasse IV ohne Faktor oder der Steuerklasse V. Außerdem werden Nachzahlungen vermieden, die bei der alternativen Kombination III/V gerade bei größeren Lohnunterschieden oft sehr hoch ausfallen. Nachteilig ist, dass der Faktor jedes Jahr erneut beantragt werden muss. Das soll sich erst in den nächsten Jahren ändern.

Mit dem Jahresende entfallen auch bereits eingetragene Steuerfreibeträge. Eine Ausnahme bilden Freibeträge für Kinder und Behinderten-Pauschbeträge. Wer darüber hinaus weitere Aufwendungen hat, sollte deshalb einen Freibetrag neu beantragen. Wenn lediglich derselbe oder ein geringerer Freibetrag als bisher eingetragen werden soll, genügt hierfür der vereinfachte zweiseitige Vordruck. Für andere Anträge ist ein sechsseitiges Formular auszufüllen. Bei der Steuerklasse IV mit Faktor wird der Freibetrag in den Faktor eingearbeitet. Er kann sich auch positiv auf die Höhe von Ersatzleistungen auswirken.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)