Finanzverwaltung erkennt Teilwertabschreibungen bei Börsenverlusten an

Der BFH hatte mit Urteil vom 26.09.2007 I R 58/06 entschieden, dass – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – für Verluste aufgrund „normaler“ Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz vorgenommen werden dürfen. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil grundsätzlich an, wenn der Börsenkurs

  • zum jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 %

oder

  • zum jeweils aktuellen und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 %

unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Diese Regelungen können in der ersten nach dem 26.09.2007 aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.

Bilanzposten für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen können im Rahmen einer Bilanzberichtigung geändert werden.

(siehe BMF-Schreiben vom 26.03.2009 – IV C 6 – S 2171-b/0)