Festsetzung von Steuerzinsen jetzt grundsätzlich vorläufig
3. Mai 2019
Das BMF hat in einem Schreiben (vom 02.05.2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002) angekündigt, dass Nachforderungs-, Erstattungs-, Aussetzungs-, Stundungszinsen usw. i. S. d. § 233 ff. AO künftig vorläufig festgesetzt werden; dies gilt auch, soweit Zinsfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt wurden.
Ein Einspruch im Hinblick auf die vermeintlich verfassungswidrige Höhe der Zinsen von 0,5 % monatlich ist insoweit nicht mehr erforderlich.
Weitere Einzelheiten siehe BMF-Seite