Ferienjobs: Worauf Schüler, Studenten und ihre Eltern achten sollten
Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommerzeit für Ferienjobs oder zur Berufsorientierung. Dabei sollten sie neben arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch steuer-, kindergeld- und versicherungsrechtliche Regeln im Auge behalten.
Ferienjobber sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Sie müssen dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist das der Fall, erhalten sie in der Regel die Steuerklasse I. Lohnsteuer fällt dann erst bei mehr als 950 Euro Monatslohn an.
Ist der Ferienjobber bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, kommt er in Lohnsteuerklasse VI und muss fast ab dem ersten verdienten Euro Lohnsteuern zahlen. Zuviel erhobene Lohnsteuer lässt sich aber per Einkommensteuererklärung zurückholen. Wer unter Berücksichtigung aller Einkünfte und Abzugsbeträge unter dem steuerlichen Existenzminimum bleibt, kann sich alle einbehaltenen Steuern erstatten lassen. Diese Grenze wird in diesem Jahr bei 8.472 Euro liegen.
Arbeiten Schüler und Studenten in einem Minijob, zahlen sie in der Regel weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge. Beides übernimmt der Arbeitgeber. Der Lohn darf in diesem Fall jedoch 450 Euro im Monat nicht überschreiten und die Minijobber müssen sich von der Rentenversicherungspflicht ausdrücklich befreien lassen.
Die Höhe des Verdienstes während der Ferienzeit spielt für das Kindergeld keine Rolle mehr. Aufpassen muss aber, wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt. In diesem Fall muss die Nebentätigkeit auf 20 Stunden pro Woche begrenzt sein. Ansonsten erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate, beispielsweise in der Ferienzeit, kann diese Grenze aber überschritten werden, wenn die 20 Stunden im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.
Auch Ferienarbeit mit einem Verdienst oberhalb eines Minijobs bleibt 2015 sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Für freiwillige Praktika gilt dies grundsätzlich ebenso. Bis 2014 lag diese Grenze bei 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)