Ferienjobs: Wer die Regeln beachtet, kann mehr Netto kassieren

Schüler und Studenten nutzen gern Ferienjobs, um sich etwas dazu zu verdienen oder um sich beruflich zu orientieren. Dabei sollten sie und ihre Eltern neben arbeits- und versicherungsrechtlichen Regeln auch Steuer und Kindergeld im Auge behalten.

Die meisten Schüler und Studenten suchen sich Ferienjobs als angestellte Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Lohnsteuer müssen sie dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt. Ist das der Fall, erhalten sie in der Regel die Steuerklasse I. Lohnsteuer fällt dann erst bei mehr als 985 Euro Monatslohn an. Hat der Ferienjobber bereits ein anderes Arbeitsverhältnis, bekommt er die Lohnsteuerklasse VI, die am höchsten besteuert wird. Zuviel gezahlte Lohnsteuer lässt sich aber per Steuererklärung zurückholen. Wer dabei nach Abzug aller steuermindernden Beträge für das Jahr 2016 mit seinem Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum von 8.652 Euro bleibt, erhält alle einbehaltenen Steuern vom Finanzamt zurück.

Arbeiten Schüler und Studenten in einem so genannten Minijob, zahlen sie in der Regel weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Beides übernimmt der Arbeitgeber. Der Lohn darf aber 450 Euro im Monat nicht überschreiten und die Ferienjobber müssen sich von der Rentenversicherungspflicht ausdrücklich befreien lassen.

Auch Ferienarbeit mit einem Verdienst oberhalb eines Minijobs bleibt sozialversicherungsfrei, wenn sie von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Für freiwillige Praktika gilt das ebenso. In anderen Fällen werden grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge fällig. Beim Monatslohn von 985 Euro sind es rund 200 Euro.

Für das Kindergeld spielt die Höhe des Verdienstes während der Ferienzeit keine Rolle mehr. Aufpassen muss aber, wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt. Dann darf der Job laut Arbeitsvertrag 20 Wochenstunden nicht überschreiten, ansonsten erlischt der Kindergeldanspruch. Bis zu zwei Monate im Jahr, kann diese Grenze allerdings überschritten werden, wenn die 20 Stunden im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)