EuGH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15.07.2010 (Az.: Rs. C-368/09) darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzuges bei korrigierten Rechnungen kommen kann. In dem konkreten Fall wurde dem ungarischen Kläger der Vorsteuerabzug nur aufgrund eines falschen Rechnungsdatums verwehrt. Der Vorsteuerabzug wurde bei den eingereichten korrigierten Rechnungen ebenfalls versagt, da keine fortlaufende Nummerierung zwischen den nun eingereichten Rechnungen und den Gutschriften, die die vormaligen fehlerhaften Rechnungen aufhoben, bestand.

Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass gemäß der Richtlinie 2006/112/EG (des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) Rechnungen nur die in Art. 226 geforderten Angaben für Mehrwertsteuerzwecke enthalten müssen. Weitergehende nationale Anforderungen, die insbesondere einer genaueren Mehrwertsteuererhebung sowie der Verhinderung von Steuerhinterziehungen dienen, sind möglich. Es dürfen jedoch den Steuerpflichtigen keine weiteren Pflichten zur Rechnungstellung, über die namentlich im Art. 226 genannten, auferlegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 226 der Richtlinie 2006/112 keine Verpflichtung vorsieht, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden. Zudem ist eine Rechnungskorrektur nicht verboten. Der EuGH entschied, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist.

Der Vorsteuerabzug ist in Deutschland nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG möglich. Bei Erhalt einer fehlerhaften Rechnung ist ein Unternehmer erst zum Zeitpunkt des Empfangs der korrigierten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rückwirkung der Vorsteuerberechtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt besteht gemäß der deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht. Im Ergebnis führt dies zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen, da dieser bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzuges eine verzinsliche Erstattung, im Sinne des § 233a AO, an das Finanzamt zu leisten hat.

Da das deutsche Recht dem ungarischen Recht ähnliche Voraussetzungen kennt, ist das Urteil auch grundsätzlich auf Deutschland anwendbar. … Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des EuGH reagieren.

(Auszug aus einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)