Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen -Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs
10. Juni 2021
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 (BGBl I S. 330) hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
(Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 03.06.2021 – III C 2 – S 7030/20/10006)