Entlastungsbetrag für Wochenendväter

Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag, der bei Arbeitnehmern über die Lohnsteuerklasse II oder über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird (siehe § 24b EStG). Das FG Berlin-Brandenburg hat in einer rechtskräftigen Entscheidung den Entlastungsbetrag einem Vater zugestanden, obwohl sich das Kind bei ihm nur an den Wochenenden aufhielt (Urteil vom 13.8.2008 7 K 7038/06).

In der Regel erhält den Entlastungsbetrag der alleinstehende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der auch das Kindergeld erhält. Auch wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Eltern aufhält, wird der Entlastungsbetrag dennoch nur einmal vergeben. Anspruch hat derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Liegt keine klare Zuordnung nur zum Haushalt eines Elternteils vor, erhält den Entlastungsbetrag derjenige, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung den Entlastungsbetrag dem Vater zugestanden, obwohl seine Tochter nur mit Nebenwohnsitz gemeldet war und sich nur an Wochenenden und in den Ferien bei ihm aufhielt. Die überwiegende Zeit lebte das Kind bei der Mutter, die auch das Kindergeld erhielt. Normalerweise hätte ihr der Entlastungsbetrag zugestanden. Weil sie jedoch nicht allein, sondern mit einem neuen Partner zusammenlebte, konnte sie den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Für diesen Fall, in dem die Steuerermäßigung sonst verloren gehen würde, hat das FG den Abzugsbetrag dem Vater zugestanden.

(Auszug aus Pressemitteilung Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.)