Entlas­tungen für Steuer­zahler und Familien: Grundfrei­betrag, Kinderfrei­betrag, Kindergeld und Kinder­zuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sog. „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat heute das Bundeskabinett beschlossen. Die volle Entlastungswirkung beträgt rund 6,3 Mrd. Euro jährlich – insbesondere profitieren Familien.

Die Bundesregierung hat außerdem im Vorgriff auf den ebenfalls im Herbst erwarteten 2. Steuerprogressionsbericht beschlossen, zum Ausgleich der „kalten Progression“ für die Jahre 2016 und 2017 die übrigen Tarifeckwerte in den Jahren 2017 bzw. 2018 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Mittelfristprojektion der Bundesregierung erwartete Inflationsrate des jeweiligen Jahres nach rechts zu verschieben.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

  1. Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
  2. Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018)
  3. Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018;
    für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018);
    für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018);
    für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro (2017) und
    225 Euro (2018)
  4. Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes
  5. Anhebung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro von 160 Euro auf 170 Euro je Kind
  6. Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018)
  7. Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier ggf. noch eine Anpassung erfolgen

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen)