Entfernungspauschale auch maßgeblich bei Straßenbenutzungsverboten und -gebühren
Der BFH hat mit Urteil vom 24.09.2013 entschieden, dass für die Entfernungspauschale auch dann die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich ist, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.
Im Streitfall nutzte ein Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (9 km) verlief durch einen mautpflichtigen Tunnel, der nur mit dem Kfz befahren werden durfte. Der Arbeitnehmer war daher gezwungen, den längeren Weg über eine Bundesstraße (27 km) zu benutzen.
Der BFH sah dennoch die kürzere Strecke als maßgeblich für die Ermittlung der Entfernungspauschale an, da es nur auf die Verkehrsgünstigkeit als solche ankomme. Die kürzeste Straßenverbindung müsse unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich bestimmt werden.