Elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten – Härtefallregelung
Am 19.12.2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (kurz: Steuerbürokratieabbaugesetz oder SteuBAG) verabschiedet (BStBl 2009 I S. 124). Darin sind zahlreiche Regelungen enthalten, mit denen eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens gelingen soll.
1. Gesetzliche Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
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Standardisierung der Inhalte von Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen und Verpflichtung, sie elektronisch zu übermitteln; dies betrifft alle Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen) – § 5b EStG
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Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR (Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen) – § 60 Abs. 4 EStDV
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Elektronische Erklärungsabgabe für Gewerbe-, Körperschaftsteuer und gesonderte Feststellungen nach § 14a GewStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 181 Abs. 2a AO (Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2011)
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Einkommensteuererklärungen sind elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler; Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2011) – § 25 Abs. 4 EStG
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Verpflichtung von Unternehmern zur elektronischen Abgabe des Betriebseröffnungsbogens (Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung) – § 138 Abs. 1b AO
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Übermittlung der Daten der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG (Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2011) – § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG
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Elektronische Zuwendungsbestätigungen für Spenden etc. (Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2011) – § 50 Abs. 1a EStDV
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Elektronische Übermittlung der Anlage „Vermögenswirksame Leistungen“ (Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung) – § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 VermBG
2. Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO)
§ 150 Abs. 8 AO enthält – in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen – eine Härtefallregelung, nach der das FA auf die elektronische Datenübermittlung verzichten kann, wenn sie für den Stpfl. wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Stpfl. nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Darüber hinaus ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn der Stpfl. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Nach der Gesetzesbegründung dürften diese Voraussetzungen insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben sein. Der Härtefall-Antrag kann danach auch konkludent (z. B. in Gestalt der Abgabe einer herkömmlichen Steuer- oder Feststellungserklärung auf Papier) gestellt werden. In diesem Fall sind Sachverhaltsmitteilungen der Finanzbehörde nur geboten, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen werden kann.
Die Härtefallregelung ist bereits zum 01.01.2009 in Kraft und gilt daher auch für schon bestehende Verpflichtungen, z. B. für die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen oder Kapitalertragsteuer-Anmeldungen.
(Auszug aus Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 04.02.2009 – S 0321.1.1 – 3/3 St 41)