Einkommensteuererklärung trotz Abgeltungsteuer häufig notwendig

Der 31. Mai steht vor der Tür – und damit für viele Bürger ein Datum, bis zu dem eine ungeliebte, aber häufig notwendige Pflichtübung zu absolvieren ist: Die jährliche Einkommensteuererklärung. Auch für Arbeitnehmer besteht in einer ganzen Reihe von Fällen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

So z.. B., wenn Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt haben, wenn Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander im Kalenderjahr hatten oder Leistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, zu denen insbesondere Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld zählen.

Darüber hinaus ist trotz der seit 2009 auf Kapitaleinkünfte – wie Zinsen und Dividenden -erhobenen Abgeltungsteuer oftmals die Erstellung einer Steuererklärung notwendig. Denn entgegen den Versprechungen bei Einführung bedeutet die neue Pauschalsteuer häufig gerade nicht eine Vereinfachung. So ist eine Deklaration der Kapitaleinkünfte immer dann notwendig, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht, die Bank aber aufgrund fehlender Informationen die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nicht abgeführt hat.

Ferner existieren viele Fälle, in denen der Schuldner der Erträge keine Abgeltungsteuer einbehält, wie beispielsweise bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen, bei Zinserträgen aus einem Privatdarlehen und Kapitalerträgen, die von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden. Und, man möchte es kaum glauben, auch dann, wenn das Finanzamt Zinsen auf die Einkommensteuererstattung zahlt, behält der Staat keine Abgeltungsteuer hierauf ein. Zins-, Dividenden- und sonstige Kapitalerträge spielen außerdem bei anderen Anträgen und Berechnungen eine Rolle. So sind diese Einkünfte beim Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen – wie Krankheitskosten -, Anträgen bei Sparprämien oder bei Unterhaltszahlungen einzubeziehen. In diesen Fällen müssen Steuerzahler ihre Kapitaleinkünfte immer angeben, auch wenn die Abgeltungsteuer bereits von der Bank einbehalten wurde. Aber auch dann, wenn keine Verpflichtung zur Angabe der Kapitaleinkünfte besteht, kann sich die Arbeit lohnen. Denn Bezieher kleinerer Einkommen und auch bei Rentnern liegt der persönliche Steuersatz häufig unter dem der Abgeltungsteuer – im Rahmen einer Günstigerprüfung kann man in diesen Fällen eine Erstattung erreichen. Für Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Frist zur Abgabe einer Erklärung grundsätzlich bis zum 31.12.2011. Im eigenen Interesse sollte man aber die Zusammenstellung der Belege nicht auf die lange Bank schieben.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 26.05.2011)