Einkommensteuererklärung für 2014 – Letzter Abgabetag: Montag, 01.06.2015
Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai eines Jahres. Da dieser Tag 2015 auf einen Sonntag fällt, muss die Einkommensteuererklärung für 2014 spätestens am Montag, 01. 06. 2015, beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt vorliegen.
In bestimmten Fällen gilt dieser Abgabetermin auch für Arbeitnehmer, nämlich dann, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (sog. Pflichtveranlagungsfälle), zum Beispiel:
- Sie haben positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und/oder ausländische Kapitaleinkünfte von mehr als 410 Euro bezogen.
- Die erhaltenen Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld übersteigen 410 Euro.
- Bei einem der zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner ist die Steuerklasse V, VI oder IV Faktor angewandt worden.
- Arbeitnehmer haben ihr Finanzamt veranlasst, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen (z. B. für Werbungskosten, Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein Körperbehindertenpauschbetrag als Freibetrag führt nicht zur Pflichtveranlagung.
Ansonsten sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie können aber zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückbekommen, indem sie trotzdem eine Steuererklärung einreichen (sog. Antragsveranlagung).
In derartigen Fällen sind sie nicht an den Termin 31. Mai gebunden. Vielmehr müssen sie die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist beachten. Für das Kalenderjahr 2011 kann die Einkommensteuererklärung noch bis Ende 2015 abgegeben werden. Ergänzt werden sollte die Abgabe um den Antrag: „Ich beantrage ausdrücklich die Steuerfestsetzung und die damit verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO“. Anderenfalls besteht nämlich die Gefahr, dass die Finanzbehörde die Erklärung nicht bearbeitet und deshalb der Steuererstattungsanspruch ab 2016 untergegangen ist.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)