Einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung ab 01.01.2009

Der Gesetzgeber hat in einer GKV-Beitragssatzverordnung (BGBl 2008 I S. 2109) den erstmalig ab 01.01.2009 geltenden einheitlichen Krankenversicherungsbeitragssatz festgelegt. Danach beträgt der allgemeine Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenversicherungen 15,5 %.

Dieser Satz setzt sich zusammen aus dem zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringenden Beitrag von 14,6 % sowie aus dem bisher schon geltenden vom Arbeitnehmer allein zu zahlenden Beitragszuschlag von 0,9 %.