DStV verlangt praxisgerechtes Umsatzsteuerrecht

Bürokratieabbau und Steuervereinfachung sind die prägenden Begriffe des Koalitionsvertrags. Mit der bevorstehenden Umsetzung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie in nationales Recht droht der Praxis allerdings eine erhebliche Fristverkürzung, die diesen Zielen gänzlich entgegensteht.

Unternehmer müssen seit dem Jahr 2010 nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern nunmehr auch sonstige Leistungen wie Dienstleistungen in den EU-Mitgliedstaaten in einer Zusammenfassenden Meldung deklarieren – künftig ohne Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Die Mitgliedstaaten dürfen dieses Manko wenigstens teilweise ausgleichen, indem sie die Regelabgabefrist für alle Unternehmer bis zu einen Monat verlängern.

Unverständlicherweise will der deutsche Gesetzgeber aber diesen Rahmen zu Gunsten der Steuerpflichtigen nicht ausschöpfen. Abgabetermin für die „ZM“ soll bereits der 25. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraums sein. Die Argumentation, wonach der Unternehmer damit 15 Tage gegenüber dem Status quo gewinne, geht meist fehl. Derzeit steht dem Großteil der Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Monat mit der Dauerfristverlängerung zur Verfügung. Würde der vorliegende Gesetzesvorschlag umgesetzt, träten für diese Fälle zur Fristverkürzung von zehn Tagen durch EU-Recht noch fünf Tage hinzu.

Beispiel:

Für den Monat Februar musste bisher der Unternehmer im Falle einer Dauerfristverlängerung die ZM spätestens am 10.04. abgeben. Nach EU-Recht wäre dies der 30.03., nach den Plänen der Bundesregierung sogar der 25.03.

Eine derartige Fristverkürzung hätte zur Folge, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen nicht mehr gemeinsam abgegeben werden können. Dies bedeutete doppelten Aufwand und Kosten für die Steuerpflichtigen.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 02.03.2010)