Doppelte Haushaltsführung – Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Zweitwohnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.04.2019 VI R 15/17 entschieden, dass für eine anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußerte Wohnung die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Nach Auffassung des Gerichts wird durch die Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Veräußerung der Wohnung der ursprünglich in der „beruflichen“ Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

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