Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Bei vielen Krankheiten geht es dem Patienten nur besser, wenn er neben der Behandlung mit Medikamenten seine Ernährung umstellt, z. B. bei Neurodermitis, Rheuma, Diabetes, Lebensmittelallergien, Zöliakie usw. Die (Mehr-)Kosten für eine spezielle Ernährung sind allerdings nur schwer zu belegen, insbesondere wenn nur ein Familienmitglied betroffen ist.

Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 21.06.2007 III R 48/04 entschieden, dass sogar für Zöliakie-Patienten der Abzug von (Mehr-)Kosten für eine spezielle Ernährung ausgeschlossen ist. Diese Patienten leiden unter einer Gluten-Unverträglichkeit, die medikamentös nicht zu behandeln ist. Das Überleben sichert nur eine teure glutenfreie Ernährung. Das jedoch ist alles andere als einfach, denn Gluten befindet sich in sehr vielen Lebensmitteln. Da glutenfreie Lebensmittel teuer sind, geht diese Ernährung auch besonders ins Geld.

Ein Zöliakie-Patient war deshalb vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, um die Rechtslage abschließend zu klären. Leider hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, das Verfahren 2 BvR 2164/07 nicht zur Entscheidung anzunehmen, mit der Folge, dass es beim Abzugsverbot für die Kosten von Diätverpflegung bleibt – und zwar sogar dann, wenn die Diät das Überleben sichert.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 26.10.2010)