Bonausgabepflicht:Sichere Kassen – auch ohne Papier

Bund der Steuerzahler stellt Musterbrief ans Finanzamt zur Verfügung

Ab dem 01.01.2020 müssen Händler mit elektronischer Kasse jeden Kassenbon ausdrucken – und zwar unabhängig davon, ob der Kunde ihn mitnehmen möchte oder nicht. Dies ist aus Sicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) nicht erforderlich, weil moderne Registrierkassen die Wareneingabe auch dann richtig erfassen können, wenn kein Papierstreifen ausgedruckt wird. Unter dem Gesichtspunkt der ökologischen Nachhaltigkeit verzichten viele Kunden heute auf einen Kassenbeleg – dieses umweltbewusste Verhalten sollte der Gesetzgeber nicht torpedieren!

Klar ist, dass Unternehmer die verkauften Waren und Dienstleistungen lückenlos erfassen müssen. Indes nehmen Kunden zum Beispiel in kleinen Bäckereien oder Metzgereien ihre Belege oft nicht mit, und das Papier bleibt im Geschäft liegen.

Deshalb hat sich unser Verband bereits 2016 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für Erleichterungen eingesetzt – mit Erfolg: Beim Finanzamt kann eine Befreiung von der Belegausgabe beantragt werden. Dies gilt, wenn die Belegausgabe eine „unzumutbare Härte“ darstellt, weil dadurch zum Beispiel lange Warteschlangen oder hohe Entsorgungskosten entstehen. Diese Klausel im Gesetz sollten Unternehmer nutzen. Details zu den Voraussetzungen und einen Musterbrief „Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ bietet der Bund der Steuerzahler jedem Interessierten kostenfrei an.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. Deutschland)