BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben zu Beherbergungsleistungen

Nach anfänglichem Zögern hat das BMF nun einen erläuternden Erlass veröffentlicht und für die Praxis pragmatische Lösungen aufgezeigt.

Insbesondere folgende Punkte sind bemerkenswert:

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn die im Schreiben unter Tz. 15 genannten, nicht begünstigten Leistungen bei Pauschalangeboten in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Hierzu zählt das BMF auch die Abgabe eines Frühstücks. Dabei soll es ebenfalls nicht beanstandet werden, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

  • Lohnsteuer: Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen, so ist grundsätzlich für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen (= 4,80 €) auf diesen Sammelposten anzuwenden; vgl. auch R 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LStR 2008. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung)