Bewerbungs­kosten von der Steuer absetzen

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Stellensuche entstehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Berücksichtigt werden sie als sog. vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf zukünftige Einnahmen. Ob die Aufwendungen tatsächlich zum Erfolg geführt haben, spielt dabei keine Rolle. Zu den Bewerbungskosten gehören alle Aufwendungen, die bei der Stellensuche entstehen, z. B. die Kosten für

  • Stellenanzeigen

  • Bewerbungsfotos

  • Beglaubigungen

  • Büromaterial, Briefpapier

  • Fahrtkosten (soweit sie nicht ersetzt wurden), Übernachtungs-, Verpflegungskosten

  • Fotokopien, Porto und Faxkosten

  • Telefonkosten (Einzelnachweis aus der Telefonrechnung oder Liste mit Gesprächspartner, Grund des Gesprächs, Zeitpunkt, Dauer und Kosten)

  • Urkunden, Übersetzungen

  • Sonstige Kosten (Stadtplan, Bücher etc.)

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Kleidung, die speziell für das Bewerbungsfoto oder das Vorstellungsgespräch gekauft wurde.

Wenn keine Belege mehr vorliegen, gilt der Grundsatz: „Wenn Aufwendungen dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind, dürfen sie der Höhe nach geschätzt werden“ (BFH-Urteil vom 12.09.2001, BStBl 2001 II S. 775). Eine Orientierung liefern die Überlegungen des Finanzgericht Köln (Urteil vom 07.07.2004, Az.: 7 K 932/03). Für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe haben die Kölner Richter pauschal 9,00 Euro anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe 2,50 Euro (z. B. für E-Mail-Bewerbungen, Kurz- und Initiativbewerbungen).

Manche Finanzämter betrachten auch 10 Euro bis 15 Euro pro Bewerbung als glaubhaft, wenn die Bewerbungen nachgewiesen werden, z. B. durch Zwischen- oder Absagebescheide oder sonstigen Schriftverkehr mit den betreffenden Arbeitgebern.

Für Vorstellungsgespräche können Reisekosten nach Dienstreisegrundsätzen, also Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe, Mehraufwendungen für Verpflegung, ggf. Übernachtungskosten und Reisenebenkosten geltend gemacht werden. Erstattungen müssen selbstverständlich von den geltend gemachten Aufwendungen abgezogen werden. Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitsamtes.

Auch Arbeitslose, Hausfrauen, Selbständige und Jugendliche können ihre Aufwendungen für die Jobsuche als Werbungskosten geltend machen. Dies ist selbst dann möglich, wenn keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden oder die Einnahmen niedriger sind als die Bewerbungskosten. Der entstandene Verlust kann mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Wirken sich die Aufwendungen in diesem Jahr steuerlich nicht aus, weil eine ganzjährige Arbeitslosigkeit vorlag, können die Ausgaben im Vorjahr oder in den Folgejahren als Verlustrücktrag bzw. -vortrag geltend gemacht werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 30.05.2012)