Besteuerung bei rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich genauso behandelt wie Altersrenten. Das heißt, dass ein bestimmter Teil der Rente steuerfrei bleibt. Der Prozentsatz richtet sich hierbei nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Erwerbsminderungsrenten werden oft rückwirkend bewilligt, nachdem der Steuerpflichtige zunächst Arbeitslosen-, Krankengeld oder andere Sozialleistungen erhalten hat. Hier stellt sich die Frage, ob das Jahr der erstmaligen Zahlung oder das Jahr der Bewilligung der Rente für den Besteuerungsanteil maßgeblich ist.

Mit Urteil vom 15.05.2018 X R 18/16 hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass bei einer rückwirkend bewilligten Rente bereits das Bewilligungsjahr als erstmaliges Rentenjahr zählt. Dies führt dazu, dass der Freibetrag 2 % ausfällt. Wurde die Rente zwei Jahre rückwirkend bewilligt und verrechnet, fällt der Freibetrag 4 % höher aus.

Andererseits ist zu beachten, dass die im Vorjahr gezahlte Sozialleistung, die mit der einbehaltenen Rentennachzahlung verrechnet wird, nachträglich als Rente besteuert wird. Wenn für die Vorjahre bereits Steuerbescheide vorliegen, sind diese zu ändern. Ob dies für den Steuerpflichtigen vorteilhaft oder nachteilig ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Wahlrecht, es im nachteiligen Fall bei der ursprünglichen Besteuerung zu belassen, gibt es jedoch nicht. Allerdings sollten Rentenempfänger genau prüfen, ob die Verrechnung korrekt erfolgt. Wichtig ist, dass zwar einerseits die verrechnete Rente nachträglich versteuert wird, andererseits die frühere Sozialleistung in Höhe des verrechneten Betrages nicht mehr berücksichtigt werden darf.

Im aktuell entschiedenen Fall handelte es sich bei der verrechneten Sozialleistung allerdings um Arbeitslosengeld II, das im Steuerbescheid ohnehin nicht enthalten ist. Kranken- oder Arbeitslosengeld wird hingegen beim Steuersatz, über den sog. Progressionsvorbehalt, berücksichtigt. Dieser Betrag ist bei einem geänderten Steuerbescheid entsprechend zu verringern. Ebenso sollte überprüft werden, ob die Rentennachzahlung, die mit den Sozialleistungen in Vorjahren verrechnet wurde, nicht im Jahr des erstmaligen Rentenbezugs nochmals berücksichtigt wird.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)