Besonderes Kirchgeld verfassungswidrig?

Gehört der Hauptverdiener (meist der Ehemann) keiner kirchensteuerpflichtigen Konfession an, während der andere Ehegatte, der keine oder nur sehr niedrige eigene Einkünfte hat, Kirchenmitglied ist, zahlt das Ehepaar grundsätzlich keine Kirchensteuer.

In allen Bundesländern haben die Kirchen mit Ausnahme einiger Gemeinden und Bistümer die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit geschaffen, den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten (auch ohne eigene Einkünfte) über das besondere Kirchgeld doch zur Kasse zu bitten.

Das Finanzamt setzt das besondere Kirchgeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf der Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten fest.

Vermeiden lässt sich diese Festsetzung nur durch einen Kirchenaustritt auch des Ehepartners mit dem niedrigeren Einkommen oder durch eine getrennte Veranlagung, was jedoch häufig bei der Einkommensteuerfestsetzung zu größeren Nachteilen führt.

Es wird empfohlen, Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid bei der zuständigen Kirchensteuerstelle einzulegen. Derzeit ist nämlich eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 591/06) gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes beim Bundesverfassungsgericht anhängig, auf die man sich im Einspruchsverfahren berufen kann.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. – BdL vom 06.05.2010)