Beseitigung von Hausschwamm als außer­gewöhnliche Belastung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 17.08.2010 12 K 10270/09 (EFG 2011 S. 134) entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein können.

Nach Auffassung des Gerichts stellt der Befall einer Wohnung mit echtem Hausschwamm eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder einem Wasserschaden vergleichbar ist als mit herkömmlichen Baumängeln. Ein solcher besonderer Schicksalsschlag werde nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden ( Az.: VI R 70/10).