Berufliche Erstaus­bildung – Unterschied­liche Bedeutung des Begriffs

Der Begriff „berufliche Erstausbildung“ wird im Bereich Sonderausgaben/Werbungskosten einerseits und beim Kindergeld andererseits sehr unterschiedlich interpretiert.

Eine objektiv erstmalige berufliche Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen. Dabei ist es egal, ob ein erstmaliges Hochschulstudium bzw. ein duales Studium, ein Ausbildungsgang in der dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, ein rein schulischer Bildungsgang oder ein nach internen Vorschriften eines Bildungsträgers geordneter Ausbildungsgang durchlaufen wird. Es muss sich um eine Vollzeitausbildung mit mindestens 20 Stunden die Woche handeln, die über die Dauer von mindestens 12 Monaten läuft und regelmäßig mit einer Prüfung abschließt.

Im Steuerrecht kann der Steuerpflichtige die Ausgaben seiner objektiv ersten Berufsausbildung bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Die Frage, ob die Aufwendungen ggf. auch als Werbungskosten abgesetzt werden können, hat das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden (Vorlagebeschlüsse des BFH vom 17.07.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12). Die Steuerbescheide sind in diesem Punkt vorläufig.Die erste Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie z. B. im dualen System und jede weitere Ausbildung führen zu Werbungskosten. Studenten, die nach Abschluss der dualen Ausbildung studieren, können die Aufwendungen ihres Studiums als Werbungskosten abrechnen. Der Vorteil liegt auf der Hand. Die Kosten der Studienjahre addieren sich, sofern sie die Einnahmen in den jeweiligen Jahren überschreiten, zu einem Verlustvortrag, der im Gegensatz zu Sonderausgaben mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften nach dem Studium verrechnet werden und eine beträchtliche Steuerersparnis bewirken kann.

Beim Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) hat der BFH in drei Urteilen klargestellt, dass die berufliche Erstausbildung erst dann vollzogen ist, wenn das Kind das angestrebte Berufsziel erreicht hat (BStBl II 2015 S. 152, 2016 S. 163 und 166). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung übernommen (BStBl I 2016 S. 226). Viele Kinder absolvieren zuerst eine berufliche Ausbildung im dualen System. Nachfolgend erwerben sie im ersten Hochschulstudium den Bachelor, um anschließend das zweite Hochschulstudium mit dem Master abzuschließen.

Objektiv ist jeder dieser Ausbildungsgänge als berufsqualifizierender Abschluss zu werten. Dennoch bilden alle Bildungsgänge einen integrativen Bestandteil einer einheitlichen beruflichen Erstausbildung, da das angestrebte Berufsziel nur über die weiterführenden Abschlüsse erreicht werden kann. Die einzelnen Ausbildungsgänge müssen allerdings in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen: Die nachfolgende Ausbildung muss dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betreffen. Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt bzw. sich zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weiterführende Ausbildung bewirbt. Der Vorteil für die betroffenen Kinder und ihre Eltern ist, dass im Rahmen einer solchen mehrstufigen beruflichen Erstausbildung stets Kindergeld zu gewähren ist und es auf die Nebenbeschäftigung des Kindes, egal in welchem Umfang, nicht ankommt.

Eltern sollten auch prüfen lassen, ob die Voraussetzungen in der Vergangenheit möglicherweise vorlagen. Kindergeld kann dann noch rückwirkend ab dem Jahr 2012 beantragt und gewährt werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)