Berücksichtigung von Beitragsrück­erstattungen bei der Krankenver­sicherung

Die Frage, wann Beitragsrückerstattungen von einer privaten Krankenkasse, die aus dem Jahr 2009 resultieren, aber erst im Jahr 2010 zufließen, steuerlich zu berücksichtigen sind, wird derzeit diskutiert. Aufgrund des Paradigmenwechsels bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen seit dem Jahr 2010 regt der Bund der Steuerzahler mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen die Einführung einer allgemeinen Billigkeitsregelung an.

Nach dieser Billigkeitsregel sollen die Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2010 zufließen, im Jahr 2009 berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler dies gegenüber dem Finanzamt beantragt.

Zum Hintergrund: Während sich solche Beiträge zur Krankenkasse im Jahr 2009 – wenn überhaupt – nur in wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten, sind sie seit dem Jahr 2010 nahezu vollständig steuerlich berücksichtigungsfähig. Diese Änderung wurde nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung eingeführt.

Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag, da der Steuerzahler insoweit nicht wirtschaftlich belastet ist und das Zuflussprinzip gilt. Da jedoch, wie oben beschrieben, ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat, ist fraglich, ob dieser Grundsatz auch für Beitragsrückerstattungen aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2010 zufließen, gilt.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 30.07.2011)