Benötigen Auszu­bildende eine Lohnsteuer­karte?

Das ursprünglich für Januar 2011 geplante neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) musste bekanntlich um ein weiteres Jahr verschoben werden. Es soll jetzt am 01.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Trotz Abschaffung der Papier-Lohnsteuerkarten sind die letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten daher weiterhin gültig. Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte sind, sich normalerweise bei ihrem Finanzamt eine Lohnsteuerersatzbescheinigung ausstellen lassen und diese dem Arbeitgeber vorlegen.

Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 2012 ist lediglich für Fälle vorgesehen, in denen, aus welchem Grund auch immer, weder eine Steuerkarte 2010 noch eine Ersatzbescheinigung 2011 vorliegt.

Eine Ausnahme gilt aber für ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Bei diesen kann der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie eine eventuelle Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche mitteilt. Darüber hinaus müssen Auszubildende schriftlich bestätigen, dass das Ausbildungsverhältnis das erste Dienstverhältnis ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ausbildungsbetriebe, die diese Regelung bereits für Neueinstellungen in 2011 angewandt haben, die obige Bestätigung der Auszubildenden auch für das Jahr 2012 zum Lohnkonto nehmen können, sofern sich an den persönlichen Voraussetzungen des Auszubildenden nichts geändert hat.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 27.08.2012)