Beiträge zur Arbeits­losenver­sicherung voll absetzbar? Verfassungs­beschwerde anhängig

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes bestimmt, dass ab dem Jahr 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind dagegen im Rahmen der neuen Berechnungsmethode nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig.

Andererseits sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zwangsweise zu leisten und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterliegen in der Regel dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, d. h., sie erhöhen den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2011 (Az.: X R 15/09) die Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiterhin nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Richter des BFH sehen keinen Verstoß gegen das sog. ?subjektive Nettoprinzip? und daher keine Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Aktenzeichen 2 BvL 1/06. Es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich in voller Höhe berücksichtigt werden. Auch müssten die Beiträge nicht im Wege eines sog. ?negativen Progressionsvorbehalts? berücksichtigt werden, was einen niedrigeren Steuersatz für die übrigen Einkünfte zur Folge hätte.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. weist darauf hin, dass gegen die negative Entscheidung des BFH nunmehr eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az.: 2 BvR 598/12) eingelegt wurde. Damit können Beschäftigte in dieser Frage weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 25.04.2012)