Behinderungsbedingte Umbaukosten: Vor Beginn steuerliche Beratung suchen
Viele Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Um eine maximale Steuerersparnis zu erreichen, sollte der Investitionszeitpunkt sorgfältig geplant werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zu behinderungsbedingten Umbaukosten hin.
Eine Familie aus Baden-Württemberg hatte ihr Wohnhaus umgebaut, um den Wohnraum an die Bedürfnisse zur Pflege ihrer schwer behinderten Tochter anzupassen. Die Kosten für den Um- und Anbau summierten sich auf mehr als 160.000 Euro, von denen die Pflegeversicherung nur einen geringen Teil erstattete. Die verbleibenden Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau machten die Eltern als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Da sich aufgrund der Höhe ihres Einkommens nur ein Teil der Aufwendungen steuermindernd auswirkte, beantragten sie eine Verteilung der Baukosten auf drei Jahre.
Das Finanzamt erkannte einen Großteil der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau als außergewöhnliche Belastung an und setzte die Einkommensteuer auf 0 Euro fest. Die bereits gezahlte Lohnsteuer wurde in voller Höhe erstattet. Eine Verteilung der Baukosten auf mehrere Jahre lehnte das Finanzamt dagegen ab, sodass sich ein Teil der Aufwendungen nicht steuermindernd auswirkte. Gegen diese Einschränkung erhob das Ehepaar Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Nachdem das Finanzgericht die Entscheidung des Finanzamtes bestätigte, hat nunmehr der Bundesfinanzhof ebenfalls eine Verteilung der Aufwendungen abgelehnt (Urteil vom 12.07.2017, Aktenzeichen VI R 36/15). Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist nur in besonderen Fällen vorzunehmen, die bei dem Ehepaar nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht vorlagen.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. empfiehlt gerade bei größeren Investitionen bereits im Vorfeld eine steuerliche Beratung, um durch geeignete Maßnahmen Nachteile möglichst zu vermeiden. So kann beispielsweise vereinbart werden, die Anzahlung und die Abschlusszahlung auf zwei verschiedene Kalenderjahre zu verteilen, sodass die Aufwendungen auch steuerlich auf zwei Jahre entfallen. Dies gilt auch für geringere Aufwendungen, wenn beispielsweise als Steuerermäßigung zu berücksichtigende Handwerkerleistungen den Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)