„Barzahlungsverbot“ gilt auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Nachdem der BFH die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen verneint hat, wenn die Rechnung bar und nicht durch Banküberweisung beglichen wird (siehe § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG n. F.), hat das Gericht diese Regelung jetzt auch für den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen (Steuerermäßigung 20 %, höchstens 4.000 Euro) bestätigt. Im Streitfall wurde für einen Umzug ein Transportunternehmen beauftragt und die Rechnung in bar bezahlt.

Nach Auffassung des BFH begegnet der gesetzgeberische Zweck, durch diese Vorschrift die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

(siehe BFH vom 20.11.2008 VI R 22/08 – n. v.).