Aussetzung der Vollziehung wg. Anerkennung von Arbeitszimmerkosten

Wie bekannt geworden ist, gewährt die Finanzverwaltung Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit diese in Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung für Jahre ab 2009, in Festsetzungen von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2009 oder in Einkommensteuerbescheiden ab 2007 nicht anerkannt worden sind bzw. werden.

Voraussetzung ist, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall werden die Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro berücksichtigt.

(Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2009 – IV A 3 – S 0623/09/10001)