Aufwendungen für Erststudium als Werbungskosten?

Der BFH wird sich in mehreren Verfahren – u. a. handelt es sich um einen Musterprozess des Bundes der Steuerzahler – mit der Frage beschäftigen, ob Aufwendungen für ein Erststudium entgegen der gesetzlichen Regelung in § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Nach derzeitiger Rechtslage sind entsprechende Aufwendungen lediglich bis zur Höhe von 4.000 Euro pro Jahr begrenzt als Sonderausgaben zu berücksichtigen (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

(Aktenzeichen des BFH: VI R 6/07, VI R 14/07, VI R 31/07)