Auflösungsverlust bei privaten Kapitalbeteiligungen voll abzugsfähig

Grundsätzlich sind Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG nach dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren teilweise (ab 2008 zu 40 %) steuerfrei. Demgegenüber können Werbungskosten, Anschaffungskosten etc. auch nur zu 40 % steuermindernd geltend gemacht werden (§ 3c Abs. 2 EStG).

Der BFH hat mit Urteil vom 25.06.2009 IX R 42/08 entschieden, dass der Auflösungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung nach § 17 EStG jedoch dann in vollem Umfang berücksichtigt werden darf, wenn – wie im Streitfall – keine Einnahmen aus der Beteiligung angefallen sind.

Das Urteil im Volltext