Auch Mieter können haushalts­nahe Dienst­leistungen bzw. Handwerker­leistungen steuerlich geltend machen

Mieter erhalten im Frühjahr/Sommer regelmäßig die Betriebskostenabrechnung des vorangegangenen Jahres. Vor allem steigende Energiekosten haben in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass die ?zweite Miete? immer höher ausfällt. Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass sie Teile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen können.

In Betracht kommen beispielsweise Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Winterdienst und Gartenpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen) oder Wartungskosten für Aufzug, Heiztherme, Feuerlöscher und Kosten für den Schornsteinfeger (Handwerkerleistungen). Unabhängig vom eigenen Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige seine Steuerlast um 20 % der angefallenen Kosten mindern. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen werden höchstens Aufwendungen in Höhe von 4.000 Euro im Jahr und bei Handwerkerleistungen höchstens in Höhe von 1.200 Euro jährlich steuerlich berücksichtigt. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sein oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Vermieter übersenden die Betriebskostenabrechnung des vorangegangen Jahres häufig spät, sodass die Einkommensteuererklärung entweder noch nicht beim Finanzamt abgegeben werden kann oder ohne haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen abgegeben wird.

Der BDL weist darauf hin, dass Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich in Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden können (vgl. BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Rz. 42). Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 22.05.2012)