Anhängiges Verfahren zum häuslichen Arbeitszimmer

Wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mitteilt, ist beim BFH ein Verfahren zur Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Lehrer anhängig (Az.: VI R 13/09). Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren beziehen, können gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

(Siehe dazu www.dstv.de)