Änderung steuerlicher Vorschriften durch das BeitrRLUmsG

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vorgelegt (siehe Bundesrats-Drucksache 253/11). Danach sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

  • Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens; Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren (§§ 38b, 39 ff. EStG)

  • Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a und Abschn. XI EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen

  • Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst zur Ermöglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 32 EStG, §§ 2, 20 BKGG)

  • Engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 50 EStG)

  • Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (§§ 51a, 52a EStG)

  • Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission (§ 8c Abs. 1a KStG)

Das Gesetz soll Ende des Jahres verabschiedet werden.