Abzugsbe­schränkung von „sonstigen“ Vorsorge­aufwendungen verfassungs­gemäß

Der BFH hat mit Urteil vom 09.09.2015 X R 5/13 entschieden, dass der beschränkte Abzug von „sonstigen“ Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (z. B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu „alten“ Kapitallebensversicherungen) nicht verfassungswidrig ist.

Nach Auffassung des Gerichts besteht eine Verpflichtung, Beiträge zu Versicherungen steuerlich freizustellen, nur für solche, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten; andere Kriterien wie z. B. die faktische oder rechtliche Zwangsläufigkeit von Beiträgen oder die Notwendigkeit einzelner Aufwendungen im Rahmen der Daseinsvorsorge seien unerheblich.

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