Abzug tatsächlicher Flugkosten statt Entfernungspauschale

Der BFH entschied mit seinem Urteil VI R 42/07 vom 26.03.2009, dass Aufwendungen für Heimflüge im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur in Höhe der tatsächlichen Flugkosten abgezogen werden dürfen.

Im Streitfall hatte der Kläger Aufwendungen in Höhe der in 2002 gültigen Entfernungspauschale von 0,40 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigung- und dem Wohnort als Werbungskosten angesetzt. Nach Ansicht des BFH gilt die Entfernungspauschale jedoch nicht für Flugstrecken und Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort können daher nur in Höhe der tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung der Entfernungspauschale ein höherer Abzugsbetrag ergäbe.

Das Urteil im Volltext