Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Teilnahme am

Lastschriftverfahren

Bekanntlich hat der BFH mit Urteil vom 01.08.2007 XI R 48/05 (BStBl II 2008 S. 282) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Zahlung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG qualifiziert. Danach sind wiederkehrende Zahlungen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn sie kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahres abfließen. Als kurze Zeit gilt dabei ein Zeitraum von 10 Tagen.

In der Praxis tauchte wiederholt die Frage auf, wie eine am 10. Januar fällige Zahllast aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu behandeln ist, wenn dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vorliegt und die Behörde die Schuld erst später (d. h. nach dem 10.) dem Konto des Steuerpflichtigen belastet.

Die OFD Rheinland vertritt in einer Verfügung vom 29.06.2009 – S 2142 – 2009/0003 – St 142 hierzu die Auffassung, dass in diesen Fällen die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bereits im Fälligkeitszeitpunkt als abgeflossen gilt, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. In diesen Fällen ist die tatsächliche spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug widerrufen zu können.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 13.10.2009)